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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 11 S 26.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 11 S 26.14 (https://dejure.org/2014,8630)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.04.2014 - 11 S 26.14 (https://dejure.org/2014,8630)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. April 2014 - 11 S 26.14 (https://dejure.org/2014,8630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 1 S 2 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 30 AufenthG, § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 31 Abs 2 AufenthG
    Verlängerung der Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft bei türkischen Staatsangehörigen; Beachtung des Trennungsprinzips zwischen Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 30 AufenthG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 Abs 1 S 2 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, Art 13 EWGAssRBes 1/80
    Türkei; Deutschehe; Trennung; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsrecht während des Zusammenlebens; Dauer des Zusammenlebens bei türkischen Staatsangehörigen; Antragserfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 11 S 26.14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für einen bestimmten Zweck erteilt werden, so dass es sich bei unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände handelt (sog. Trennungsprinzip); dies gilt auch im Verhältnis einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 30 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris Rz. 13 m.w.N.).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 11 S 26.14
    Zwar dürfte die rechtliche Auffassung des Antragstellers zutreffend sein, dass für türkische Arbeitnehmer die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre gemäß Art. 13 ARB 1/80 nicht anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 u.a., Toprak, juris Rz. 62; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 9 B 1648.13 -, juris Rz. 8; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 19 ZB 13.361 -, juris Rz. 9; Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80 Art. 13 01/2014, Nr. 3).
  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 19 ZB 13.361

    Fortgeltung der früheren Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von mindestens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 11 S 26.14
    Zwar dürfte die rechtliche Auffassung des Antragstellers zutreffend sein, dass für türkische Arbeitnehmer die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre gemäß Art. 13 ARB 1/80 nicht anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 u.a., Toprak, juris Rz. 62; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 9 B 1648.13 -, juris Rz. 8; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 19 ZB 13.361 -, juris Rz. 9; Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80 Art. 13 01/2014, Nr. 3).
  • VG München, 10.01.2022 - M 4 S 21.1155

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels:

    Der Antragsteller hat auch dann, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er sich als türkischer Staatsangehöriger auf die Standstillklauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 ZP berufen kann, und somit das rechtmäßige Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens zwei Jahre ausreichen würde (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.4.2014 - OVG 11 S 26.14 - juris Rn. 4), keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil er auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  • VG Cottbus, 12.08.2019 - 3 L 374/19

    Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Nichtbestehens

    Unter Berücksichtigung dessen kann offen bleiben, ob für den Antragsteller aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit und der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 statt der Voraussetzung einer dreijährigen Dauer in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG das zweijährige Bestehen ausreichen würde (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. April 2014 - OVG 11 S 26.14 -, juris), da er auch diesen Zeitraum nicht erfüllt hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 2 M 29/14

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht eines türkischen Ehegatten; Rechtmäßigkeit und

    Zwar ist die durch das Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 eingeführte Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf Grund der sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 15.04.2014 - OVG 11 S 26.14 -, Juris RdNr. 4; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG RdNr. 24 und Art. 13 ARB 1/80 RdNr. 66; ebenso die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - Fassung 2013 - vom 26.11.2013, Nr. 8.6.1, S. 78 f.).
  • VG Göttingen, 21.12.2022 - 1 B 153/22

    Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken; Aufenthaltserlaubnis zur

    Der Antragsteller hat auch dann, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er sich als türkischer Staatsangehöriger auf die Standstillklauseln des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann, und somit das rechtmäßige Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens zwei Jahre ausreichen würde (vgl. OVG Berlin-Bbg., Besch. v. 15.04.2014 - OVG 11 S 26.14 -, juris Rn. 4), keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil er auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  • VG München, 20.05.2015 - M 4 S 15.1589

    Kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel wegen zu kurzer Bestandsdauer der Ehe

    b) Ob sich der Antragsteller insoweit auf die assoziationsrechtliche Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann, so dass nur die zuvor geltende kurze zweijährige Bestandsdauer der Ehe relevant ist (zustimmend BayVGH, B.v. 17.6.2013, Az. 19 ZB 13.361, Rn. 9 -juris-; HessVGH, B.v. 10.10.2013, Az. 9 B 1648/13, Rn. 6 ff.-juris-; vorsichtig formulierend OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.4.2014, Az. OVG 11 S 26.14, Rn. 4 - juris-; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 7.7.2014, Az. 2 M 29/14, Rn. 11 -juris-; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 13 AufenthG, Rn. 66, § 31 AufenthG, Rn. 24), ist nicht entscheidungserheblich, da bereits die Bestandszeit von zwei Jahren hier nicht erfüllt ist.
  • VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten muss dabei gerade zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sein (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2014 - OVG 11 S 26.14 -, juris Rn. 5; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, http://beck-online.beck.de Rn. 32 f.).
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